Viren reduzieren, gesundes Raumklima (er)leben
Anwendung mit DENAPUR: Wir empfehlen die Zugabe von 80-100 ml DENAPUR. Der Wassertank fasst 3,2 Liter insgesamt. Beachten Sie, dass die Max-Angabe nicht überschritten wird. Spätestens alle zwei Tage sollte das Wasser gewechselt und das Gerät gereinigt werden. Um die optimale Wirksamkeit von DENAPUR zu erreichen, entfernen Sie den Watercube (Silber-Ionen-Würfel) und verwenden Sie kein Duftöl.
Sorgen Sie für gefilterte, befeuchtete Luft mit den Luftwäschern und leisten Sie einen wertvollen Beitrag zu Ihrer Gesunderhaltung und der Ihrer Mitmenschen. Liegt die relative Luftfeuchtigkeit der Raumluft unter 40 %, nehmen von Infizierten ausgestoßene Partikel weniger Wasser auf, bleiben leichter, fliegen weiter durch den Raum und werden von Gesunden eingeatmet. Außerdem werden die Nasenschleimhäute trockner und durchlässiger für Viren.
Das Kombi-Angebot umfasst: George + 2 L DENAPUR+ 2 x 250 ml DENAPUR+ 1 DURGOL Kalkreiniger
Im Paket enthalten sind außerdem Aufkleber, mit denen Sie Ihre Kunden und Gäste auf den Einsatz des Luftwäschers aufmerksam machen. Schaffen Sie Vertrauen. Kleben Sie ihn gut sichtbar außen auf eine von außen einsehbare Fläche (z.B. Schaufenster oder Fenster). Der Aufkleber ist wetterfest und lässt sich rückstandslos entfernen.
DENAPUR wirkt bakterizid, fungizid, viruzid, sporizid. Wirksamkeit bestätigt gegen: Grippeviren, SARS-CoV-2, H1N1, H5N1, E. coli, Pilze, Salmonellen u.v.a.
Nach dem Öffnen innerhalb von drei Monaten verbrauchen. Kühl lagern, vor Sonneneinstrahlung schützen. Behälter fest verschlossen halten.
Lösung ist nicht korrosiv. Geeignet für alle wasser- & alkalibeständigen Materialien und Oberflächen. Nicht auf nicht-passivierten Metalloberflächen anwenden.
Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen
BAUA-NR: N-94127
Die Kennzeichnung von DENAPUR gemäß EG-Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP) entfällt. Kennzeichnungspflicht entfällt aufgrund des Berechnungsverfahrens der “Allgemeinen Einstufungsverordnung für Gemische der EG“ in der letztgültigen Fassung.